Hygienekonzept ist Pflicht für Betriebe

Die Bundesregierung hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung überarbeitet und bis zum 30. April 2021 verlängert. Neu ist insbesondere, dass Betriebe ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und ihren Beschäftigten zugänglich machen müssen. Zudem wurde klargestellt, dass die Zehn-Quadratmeter-Regelung auch für Pausenräume gilt.

In dieser Woche hat die Bundesregierung die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021 verlängert und in Details nachgeschärft. Die Neufassung fordert jetzt ausdrücklich ein betriebliches Hygienekonzept unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung war ein solches Konzept zwar ohnehin schon erforderlich. Mit der Aufnahme in die rechtlich verbindliche Verordnung würde diese Vorgabe jedoch noch einmal stärker betont, so das Bundesarbeitsministerium (BMAS). Den Beschäftigten ist das Hygienekonzept „in geeigneter Weise“ zugänglich zu machen.

Insbesondere Betriebe, die nach längeren Lockdown-Maßnahmen wieder öffnen, müssten ihre Konzepte gegebenenfalls noch einmal überprüfen und aktualisieren, so das BMAS. „Dabei helfen auch die branchenspezifischen Informationen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.“

„Das Ergebnis des Prozesses der Gefährdungsbeurteilung entspricht einem Hygienekonzept“

Eine Sprecherin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) teilte mit: „Die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und die daraus abzuleitenden Maßnahmen hängen eng mit der Arbeitsschutzregel und der Verordnung zusammen.“ Die darin beschriebenen Vorkehrungen müssten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eruiert und umgesetzt werden. „Das Ergebnis des Prozesses der Gefährdungsbeurteilung entspricht einem Hygienekonzept.“

Was die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außerdem vorschreibt

Mit der Verlängerung der Arbeitsschutzverordnung bleiben auch die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert in Kraft. Arbeitgeber sind weiterhin dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten müssen Arbeitnehmer in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen eingeteilt werden.

Zudem sind sie verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Das gilt immer dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden müssen. Besteht während der betrieblichen Tätigkeiten Kontakt zu Personen, die keinen Mund-Nase-Schutz tragen müssen, ist eine FFP2-Maske oder ein gleichwertiges Produkt gemäß Anlage zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverodnung vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und vom Mitarbeiter zu tragen. Dasselbe gilt, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass erhöhte Aerosolwerte vorliegen.

Für gemeinsam genutzte Räume sieht die Arbeitsschutzverordnung eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person vor. Klargestellt wurde, dass dies ebenso für Pausenräume gilt. Für den Fall, dass die Zehn-Quadratmeter-Regelung nicht eingehalten werden kann, müssen Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen als konkrete Schutzmaßnahme vorliegen, heißt es in der Änderungsverordnung.

>>> SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Inwiefern ist die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung verbindlicher als die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel?

In der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung sind zusätzliche Maßnahmen geregelt, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten während der Pandemie zu gewährleisten. Zusammen mit dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und der konkretisierenden Arbeitsschutzregel liegt ein umfassendes Vorschriften- und Regelwerk zum betrieblichen Infektionsschutz vor dem SARS-CoV-2-Coronavirus vor. Die Verordnung und die Arbeitsschutzregel greifen ineinander und ergänzen sich. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist eine verbindliche Rechtsvorschrift.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel lässt den Betrieben mehr Spielraum bei der Auswahl und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen. Die Umsetzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel entfaltet eine Vermutungswirkung, das heißt bei Einhaltung der dort beschriebenen Maßnahmen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, die gestellten Arbeitsschutzanforderungen jeweils zu erfüllen. Er kann jedoch auch andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen.

Quelle: BMAS

 

Artikel übernommen von: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/hygienekonzept-ist-pflicht-fuer-betriebe/150/22776/411658,

Autor: Max Frehner