Erwerbsmigration: Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung aus dem Ausland ab 1. Januar 2026

Erwerbsmigration: Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung aus dem Ausland ab 1. Januar 2026

Liebe Mitglieder und Partner,

ab dem 1. Januar 2026 sind Arbeitgeber verpflichtet, Drittstaatsangehörige bei der Anwerbung aus dem Ausland über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen zu informieren (§ 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). Die Informationspflicht nicht nur für Arbeits- und Fachkräfte, sondern auch für Auszubildende. Der Arbeitgeber hat dabei auf die dem Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle hinzuweisen. Mit der Vorschrift tritt die letzte Regelung aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 in Kraft.

Zuständig für das Beratungsangebot sind die Beratungsstellen „Faire Integration“.
Eine Übersicht über alle Beratungsstellen finden Sie auf der Website: 
https://www.faire-integration.de/de/topic/11.beratungsstellen.html

Betroffener Personenkreis: Die Informationspflicht nach § 45c AufenthG unterscheidet nicht zwischen versicherungsfreier und versicherungspflichtiger Beschäftigung. Der Arbeitgeber muss auch Personen, die z. B. aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens in Deutschland von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, sind über das Beratungsangebot informieren. Die Beratungspflicht besteht immer dann, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat, den Vertrag mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland schließt und die Beschäftigung in Deutschland erfolgen soll.

Die Mitteilung muss in Textform erfolgen. Das Bundesarbeitsministerium hat in Zusammenarbeit mit den Beratungsstellen ein Merkblatt für Arbeitgeber und Informationsvorlagen für Beschäftigte erarbeitet. Diese erhalten Sie im Anhang. Arbeitgeber können diese Vorlagen nutzen oder eigene Unterlagen verwenden. Aus unserer Sicht ist ausreichend, einen Hinweis auf die Beratungsstellen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen oder dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung eine E-Mail mit den Informationen zu senden. Die Versäumnis der Informationspflicht durch Arbeitgeber ist keine Ordnungswidrigkeit und nicht bußgeldbewehrt.

Die Informationspflicht in § 45c AufenthG ist unseres Erachtens eine weitere unverhältnismäßige Bürokratielast für Arbeitgeber. Zumal es eine einfache Alternative gibt, da die Informationen über bestehende Kontaktmöglichkeiten im Rahmen des regulären Visumsverfahrens mitgeteilt werden können. Wir setzen uns auch, über den Verband der hessischen Unternehmensverbände, bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände für die Abschaffung ein.

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