Neues Schutzkonzept mit IfSG-Neuregelung ab 01.10.2022

Liebe Mitglieder der Kroatischen Wirtschaftsvereinigung,

das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Gesundheit haben im Rahmen der anliegenden Pressemitteilung Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz bekannt gegeben. Ein erster Entwurf zur Neufassung von Schutzmaßnahmen sieht vor, dass die §§ 28a und 28b IfSG, die am 23.09.2022 auslaufen würden, bis zum 30.09.2022 in der bisherigen Fassung verlängert werden und die Neufassung zum 01.10.2022 in Kraft treten soll. Der Entwurf liegt dem Rundschreiben bei. Er soll noch im August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend soll er in das bereits laufende Verfahren zum Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 eingebracht werden. Zu den Inhalten:

1. § 28a IfSG-E: Schutzmaßnahmen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite

§ 28a Abs. 1 und 2 IfSG-E enthält einen Katalog möglicher Schutzmaßnahmen für den Fall, dass der Deutsche Bundestag erneut eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 und 6 IfSG feststellt. Dies setzt voraus, dass eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht, weil z. B. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit stattfindet.

Zu den besonderen Schutzmaßnahmen des § 28a Abs. 1 und 2 IfSG-E sollen u. a. zählen:

Abstandsgebot im öffentlichen Raum, Maskenpflicht, Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen, Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung betrieblicher Hygienekonzepte, Untersagung von Veranstaltungen, Reisen, Übernachtungsangeboten und Gastronomie sowie Betriebsschließungen.

Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sind insbesondere am Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Zu berücksichtigen sind auch absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch Virusvarianten. Die maßgebenden Indikatoren veröffentlicht das Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/covid-19-trends werktäglich nach Altersgruppen differenziert und mindestens auf einzelne Länder und auf das Bundesgebiet bezogen. Indikatoren können z. B. die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sowie die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit geimpften Personen sein.

Nach § 28a Abs. 6 S. 3 IfSG-E sollen einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden können, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus nicht zwingend erforderlich ist.

2. § 28b IfSG-E: Schutzmaßnahmen außerhalb einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

a) Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

§ 28b Abs. 1 IfSG-E enthält Schutzmaßnahmen, die unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage bis zum 07.04.2023 bundeseinheitlich gelten sollen. Die Bundesregierung soll nach § 28b Abs. 8 IfSG-E dazu ermächtigt sein, die Schutzmaßnahmen nach § 28b Abs. 1 IfSG-E ganz oder teilweise wieder auszusetzen. Zu den bundeseinheitlich geltenden Schutzmaßnahmen zählen u. a.:

· Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr und in Einrichtungen des Gesundheitsbereichs. Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen z. B. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.

· Testnachweise in Einrichtungen des Gesundheitsbereichs. Ausnahmen bestehen insbesondere für genesene und „frisch“ geimpfte Personen, bei denen die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegt. Die Bundesregierung soll nach § 28b Abs. 8 IfSG-E dazu ermächtigt sein, die Zeit, die die dritte oder weitere Einzelimpfung für „frisch“ Geimpfte höchstens zurückliegen darf, abweichend zu regeln.

b) Optionale Schutzmaßnahmen der Länder

Die Länder können weitergehende Regelungen nach § 28b Abs. 2 IfSG-E erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Weitere Schutzmaßnahmen können sein: 

· Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten. Davon ausgenommen sind u. a. gastronomische Einrichtungen, sofern ein Test- oder ein Impf- bzw. Genesenennachweis vorgelegt wird, wobei die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegen darf. Die Bundesregierung soll nach § 28b Abs. 8 IfSG-E dazu ermächtigt sein, die Zeit, die die dritte oder weitere Einzelimpfung für „frisch“ Geimpfte höchstens zurückliegen darf, abweichend zu regeln.

  • Testnachweise in Schulen und Kindertageseinrichtungen. Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter Indikatoren (§ 28b Abs. 7 IfSG-E) eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, sollen dort außerdem folgende Maßnahmen nach § 28b Abs. 4 IfSG-E angeordnet werden können:
  • Maskenpflicht im Außenbereich, sofern das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann sowie in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten. Die Hygienekonzepte sollen die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte vorsehen können.

· Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Räumen.

3. Flankierende Regelungsvorhaben

Die Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 ArbSchG soll verlängert werden. Auf dieser Grundlage soll dann eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erarbeitet werden, die die Pflicht des Arbeitgebers zur Erstellung und Umsetzung betrieblicher Hygienekonzepte festlegt. Enthalten sollen bzw. können sein z. B. Abstandsgebot, Maskenpflicht in Innenräumen bei Personenkontakt, betriebliche Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung, die Pflicht zum Angebot von „Homeoffice“, die Testangebotspflicht und die betriebliche Impfförderung. Auch soll die Regelung zum Kinderkrankengeldanspruch in § 45 Abs. 2a SGB V, der noch bis zum 23.09.2022 gilt, bis zum 07.04.2023 verlängert werden.

Bewertung

Die Neuauflage der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist aus Arbeitgebersicht nicht notwendig. Insbesondere eine Wiedereinführung einer Homeoffice-Angebotspflicht sowie einer Testangebotspflicht sind abzulehnen. Stattdessen sollten Unternehmen bewährte Konzepte zum betrieblichen Infektionsschutz reaktivieren, gewohnt verlässlich umsetzen und gleichzeitig betriebliche Abläufe und ihre eigene Wirtschaftlichkeit sicherstellen. Dafür wird sich die Kroatische Wirtschaftsvereinigung (KWVD) über den Verband der hessischen Unternehmensverbände (VhU) weiter einsetzen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Die völlige Schließung z. B. von Gastronomie und Hotellerie schießt hier deutlich über das Ziel hinaus. Vollständige Lockdowns und Schulschließungen müssen ausgeschlossen bleiben.

Die Erfahrung aus zweieinhalb Jahren Pandemie zeigt, dass länderspezifische Maßnahmen zu einem Flickenteppich an Regelungen führen, die in der betrieblichen Praxis kaum umzusetzen und den Mitarbeitenden nur schwer vermittelbar sind – insbesondere in Unternehmen, die bundesweit über Standorte verfügen. Daher setzt sich die KWVD gemeinsam mit dem VhU seit langem für ein länderübergreifendes Schutzkonzept ein. Soweit die Länder nun erneut die Möglichkeit erhalten sollen, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, muss sichergestellt werden, dass einheitliche und klare Kriterien geschaffen werden, um die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu gewährleisten.

220803 Entwurf Normtext 28a 28b