Kurzarbeit und Urlaubsanspruch

Kürzungsmöglichkeit für Urlaub bei Kurzarbeit „Null“

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2021 (6 Sa 824/20) entschieden, dass Zeiten der „Kurzarbeit Null“ zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs führen. Bislang liegt nur eine Pressemitteilung vor.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkaufshilfe in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Pro Jahr stehen ihr umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Sie war infolge der Corona-Pandemie wiederholt in Kurzarbeit, in einigen Monaten in „Kurzarbeit Null“. Die Klägerin begehrt auch für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub. Sie ist der Ansicht, konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge im Interesse des Arbeitgebers und habe demnach keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Die Beklagte hingegen vertritt die Auffassung, mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null können auch keine Urlaubsansprüche entstehen.

Das LAG hat die Klage abgewiesen. Die 6. Kammer ist der Auffassung, dass die Klägerin für Monate in „Kurzarbeit Null“ keine Urlaubsansprüche nach § 3 BUrlG erworben hat. Daher stehe ihr der Jahresurlaub für das Jahr 2020 nur in gekürztem Umfang zu. Das LAG geht im Gleichklang mit der Rechtsprechung des EuGH davon aus, dass Zweck des Urlaubs die Erholung von der geleisteten Arbeit sei. Liegt keine Tätigkeit vor, entstehe auch kein Urlaubsanspruch.

Höchstrichterlich wurde die Frage, ob während Kurzarbeit Urlaubsansprüche entstehen, noch nicht beantwortet. Daher ist das Urteil des LAG zu begrüßen, da es klarstellt, dass Urlaubsansprüche nur dann entstehen können, wenn tatsächlich auch eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Entscheidung reiht sich in die Rechtsprechung des EuGH und auch in die überwiegende Literaturmeinung zu dem Thema ein. Es wird davon ausgegangen, dass Urlaub in Zeiten der Kurzarbeit analog den Regelungen zur Teilzeit zu behandeln ist, da eine dauerhafte Verringerung der Arbeitsverpflichtung vorliegt.

Quelle: Vhu, Prof. Dr. Franz-Josef Rose, Leiter Arbeitsrecht