Corona-Arbeitsschutzverordnung: Das ändert sich ab 1. Juli

Das Bundeskabinett hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und angepasst. Änderungen gibt es beim Homeoffice und der Kontaktbeschränkung im Betrieb. Was das für Arbeitgeber und Beschäftigte bedeutet.

 

Mit der Bundesnotbremse läuft zum 30. Juni 2021 auch die aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung aus. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat deshalb die ab dem 1. Juli geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung überarbeitet. Das Bundeskabinett hat heute eine Verlängerung bis einschließlich 10. September 2021 beschlossen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sagte: „Eine vierte Welle muss unbedingt vermieden werden, zumal sich die besonders ansteckende Delta-Variante rasch ausbreitet. Die jetzt vorgenommenen Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnungen ermöglichen es, die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen an die erfreulich gesunkenen Infektionszahlen anzupassen.“

Homeoffice-Pflicht und Zehn-Quadratmeter-Regelung entfallen

Unternehmen müssen ihren Beschäftigten ab Juli nicht mehr zwingend Homeoffice anbieten. Auch Arbeitnehmer müssen entsprechende Angebote des Arbeitgebers nicht mehr annehmen. Laut BMAS müssten betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Das Arbeiten im Homeoffice könne weiterhin wichtige Beiträge leisten.

Mit der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung entfällt künftig auch die verbindliche Mindestfläche von zehn Quadratmeter pro Person in mehrfach belegten Räumen.

Testangebotspflicht bleibt bestehen

Arbeitgeber sind weiterhin dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern mindestens zweimal pro Woche einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. genesene Beschäftigte. Arbeitnehmer müssen die Testangebote nicht wahrnehmen. Gegenüber dem Arbeitgeber müssen sie keine Angaben über Testergebnisse, Impf- oder Genesungsstatus machen.

AHA+L-Regel weiterhin gültig

Die bekannten Regeln zur Infektionsvermeidung gelten auch im Arbeitsleben weiter. Arbeitgeber müssen weiterhin auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln achten. Wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten, müssen Arbeitgeber mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Laut BMAS müsse der Infektionsschutz auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet werden.

Heil: „Wir schaffen bundesweit Sicherheit, Verlässlichkeit und Planbarkeit“

Mit der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung müsse die weitere Ausbreitung der ansteckenderen Delta-Variante eingedämmt werden, sagt Heil. „Es geht um den Schutz der Beschäftigten, dafür haben wir die Regelungen zum Arbeitsschutz seit Beginn der Pandemie immer wieder angepasst. Die Betriebe konnten auf diese Weise offen gehalten werden.“ Das aktuelle Infektionsgeschehen würde eine Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung zulassen, so Heil. Weiter sagt er: „Damit schaffen wir bundesweit Sicherheit, Verlässlichkeit und Planbarkeit für Beschäftigte und Arbeitgeber.“

Friseurhandwerk reagiert erleichtert

„Es ist eine große Erleichterung für das Friseurhandwerk, dass die Zehn-Quadratmeter-Regel ab Juli entfällt. Diese hat vor allem hinsichtlich der Ausbildung zu einer inakzeptablen Situation für die Salons geführt“, sagt Harald Esser, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks (ZV). Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung sei ein positives Signal und ein weiterer wichtiger Schritt Richtung Normalität.

 

Quelle: deutsche-handwerkszeitung.de, Politik+ Wirtschaft, 23. Juni 2021, Maximilian Herrmannsdörfer