Corona-Beschluss vom 22.03.2021 – „Ruhetage“ über Ostern

Liebe Mitglieder der Kroatischen Wirtschaftsvereinigung,    

im Beschluss der gestrigen Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder heißt es unter Punkt 4:

„Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause.“

Hierzu erreichen uns bereits erste Anfragen. Leider haben wir zu dem Beschluss bisher keine weitergehenden Informationen. Dem Vernehmen nach soll es hierzu heute noch eine ergänzende Runde im Kanzleramt geben, die die rechtliche Umsetzung dieses Beschlusspunktes prüfen und ausgestalten soll. Wie diese aussehen wird, ist derzeit unklar.

Der im Beschluss verwendete Begriff „Ruhetag“ ist als solcher dem Arbeitszeitgesetz fremd. Er findet sich lediglich wieder im sog. „Ersatzruhetag“ in § 11 Abs. 3 ArbZG als Ausgleichstag für Sonntagsarbeit. Eine wohl angedachte Möglichkeit einer Umsetzung wäre, den Gründonnerstag und den Karsamstag als gesetzliche Feiertage zu deklarieren. Die Regelungen zu den gesetzlichen Feiertagen fallen grundsätzlich in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer. Lediglich der Tag der Deutschen Einheit wurde durch den Bund festgelegt. Weitere Feiertage werden von den Ländern im Gesetzeswege bestimmt.

Ob eine solche (Landes-)Gesetzgebung derart kurzfristig erfolgen kann, ist ebenfalls unklar. Im Fall einer Umsetzung als gesetzlicher Feiertag würden grundsätzlich die §§ 9 ff. ArbZG Anwendung finden einschließlich der Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen aufgrund des § 10 ArbZG oder aufgrund von Rechtsverordnungen oder einer Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde (§ 15 ArbZG). Selbstredend werden wir versuchen, die „Ruhetage“ zu verhindern. Über den Fortgang der politischen Diskussion und über mögliche Ergebnisse werden wir Sie fortlaufend informieren.