Änderung der Ersten Förderrichtlinie des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ in Kraft getreten

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 23. März sind die Änderungen der ersten Förderrichtlinie des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ im Bundesanzeiger veröffentlich worden und damit in Kraft getreten. Über die Änderungen haben wir Sie per Rundschreiben V/020/21 vom 17. März 2021 informiert. Die Änderungsbekanntmachung erhalten Sie in der Anlage 1. Ebenso senden wir Ihnen eine konsolidierte Fassung der Ersten Förderrichtlinie und eine Synopse mit den Änderungen der Zweiten Änderungsbekanntmachung (Anlagen 2 und 3 – gerne senden wir Ihnen diese per Mail zu).

Zusätzlich zu den Informationen, die Sie per Rundschreiben bereits erhalten haben, enthält die Änderungsbekanntmachung auch Angaben dazu, ab wann bzw. für welche Zeiträume die geänderten Fördertatbestände beantragt werden können. Diese sind wie folgt:

  • Ausbildungsprämie und AusbildungsprämiePlus für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen.
  • Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit für Auszubildende und AusbilderInnen für die Monate ab April 2021.
  • Übernahmeprämie ab Inkrafttreten der Richtlinie, d. h. ab sofort.
  • „Lockdown-II-Zuschuss für Kleinstunternehmen“, die aufgrund behördlicher Anordnung seit November 2020 oder später ihre Geschäftstätigkeit nicht/in geringem Umfang ausüben durften.

Ebenfalls zusätzlich wurde die Berechnung der Anzahl an Ausbildungsverhältnissen für die Ausbildungsprämien angepasst. Im Unterschied zu der bisherigen Berechnung wird nun nicht mehr der Durchschnitt, sondern die Summe der jeweiligen Ausbildungsverhältnisse für den Vergleich mit der Ausbildungsleistung der letzten drei Jahre herangezogen. Zum besseren Verständnis sollen dazu Rechenbeispiele zur Verfügung gestellt werden.

Im RS vom 17. März 2021 haben wir Sie ebenfalls über Änderungen der zweiten Förderrichtlinie informiert. Das BMBF hat angekündigt, dass diese Änderungen zeitnah in Kraft treten werden. Sobald dies geschehen ist, werden wir Sie darüber gesondert informieren.

Anlage1 – Bundesanzeiger

 

 

Quelle: BDA an Mitgliedsverbände, V/021/21