Steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis 3.000 Euro: Verkündung im Bundesgesetzblatt

Steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis 3.000 Euro: Verkündung im Bundesgesetzblatt

Liebe Mitglieder,

am 25. Oktober 2022 wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ verkündet. Mit der darin beschlossenen gesetzlichen Regelung des § 3 Nr. 11c EStG werden Leistungen des Arbeitgebers bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt, soweit diese in einem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 als Inflationsausgleichs-Sonderzahlung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerfreiheit führt zugleich zur Beitragsfreiheit (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Die Leistung muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und kann tarifvertraglich wie individualvertraglich vereinbart werden. Die Begünstigung kann bis zum Gesamtbetrag für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich dabei um ein und denselben Arbeitgeber handelt. Weitere Hinweise enthält das FAQ-Papier der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), das erste Hinweise zu der der Regelung in § 3 Nr. 11c EStG gibt (Anlage). Zudem plant das Bundesfinanzministerium, ein FAQ-Papier herauszugeben, das wir Ihnen nach Veröffentlichung zukommen lassen.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

BDA-FAQ Inflationsausgleichprämie

Steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis 3.000 Euro: Verkündung im Bundesgesetzblatt

Steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis 3.000 Euro: Verkündung im Bundesgesetzblatt