Neue Corona-Verordnung

Liebe Mitglieder,

der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 18.11.2021 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Hauptausschusses (BT-Drs. 20/78, 20/89) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (BT-Drs. 20/15) angenommen.

Am 19.11.2021 hat auch der Bundesrat seine Zustimmung zu dem Gesetzespaket erteilt (s. Anlage, BR-Drs. 803/21). Das beschlossene Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.

Nach bislang unbestätigten Informationen und der Homepage des BMAS ist zu entnehmen, dass das Gesetz mit Auslaufen der pandemischen Lage, also heute am 24.11.2021, in Kraft treten wird.

Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

3G am Arbeitsplatz – § 28b Abs. 1 – 3 IfSG n. F.

Mit einer Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG wird eine 3G-Regel für den Arbeitsplatz eingeführt werden. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen (§ 28b Abs.1 IfSG n. F.).

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Genesenen- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten (§ 28b Abs. 3 IfSG n. F.).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, welche Maßnahmen Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten haben (§ 28b Abs. 6 IfSG n. F.).

Arbeit von zuhause aus – § 28b Abs. 4 IfSG n. F.

Nach dem neu vorgesehenen § 28b Abs. 4 IfSG haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten, sind z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung.

Schutzmaßnahmen der Länder

Entgegen der vorherigen Entwürfe der Änderungsanträge wird in einem neuen § 28a Abs. 8 IfSG die Möglichkeit für die Länder erhalten bleiben, auch nach Ende der epidemischen Lage Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG anzuwenden, soweit die konkrete Gefahr einer epidemischen Ausbreitung des Coronavirus besteht und das Parlament die Anwendbarkeit von Abs. 1 bis 6 festgestellt hat. Bestimmte Maßnahmen sollen dabei ausgeschlossen sein, z. B. die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Schließung von Kindertagesstätten und Schulen sowie die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel.

Verordnungsermächtigung des BMAS

In § 28b Abs. 6 Infektionsschutzgesetz wird das BMAS ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMG durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für einen befristeten Zeitraum vorzuschreiben, welche Maßnahmen die Arbeitgeber konkret nach dieser Vorschrift zu treffen und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um die sich aus der neuen Regelung ergebenden Pflichten zu erfüllen.

Von unserem Spitzenverband BDA haben wir erfahren, dass die Verordnung zeitnah erstellt werden soll. Wir versuchen Einfluss darauf zu nehmen, dass die aus den genannten Normen ergebenden Pflichten weiter konkretisiert werden.

Freundliche Grüße