BMAS-Merkblatt zur A1-Bescheinigung aktualisiert

BMAS-Merkblatt zur A1-Bescheinigung aktualisiert

Liebe Mitglieder und Partner der Kroatischen Wirtschaftsvereinigung,

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sein Merkblatt zur A1-Bescheinigung aktualisiert (Anlage bitte per Mail an uns anfordern). Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass für eine Person auch während einer (vorübergehenden) Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat das deutsche Sozialversicherungsrecht fortgilt.

Das BMAS hebt in dem aktualisierten Merkblatt die bestehenden Rechtsrisiken bei der Beantragung der A1-Bescheinigung hervor und stellt ausdrücklich fest, dass eine rechtssichere Auskunft über die Handhabung der A1-Bescheinigung in anderen Mitgliedstaaten nicht möglich ist.

Zwar existiere eine Mitführpflicht der A1-Bescheinigung nach EU-Recht nicht. Allerdings schreiben einige EU-Länder aufgrund nationaler Bestimmungen die Beantragung einer A1-Bescheinigung vor Beginn der Tätigkeit sowie eine Mitführpflicht zwingend vor. Dies sind insbesondere Frankreich und Österreich. Arbeitgeber sind daher gehalten, vor Beginn der Entsendung genau zu prüfen, welche nationalen Vorschriften in dem jeweiligen Beschäftigungsstaat gelten. Das BMAS stellt klar, dass die A1-Bescheinigung bei kurzfristigen und kurzzeitigen Dienst- und Geschäftsreisen grundsätzlich auch noch nachträglich und rückwirkend beantragt und ausgestellt werden kann.

Rechtspolitisch setzen sich VhU und BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) für Ausnahmen der Erforderlichkeit von A1-Bescheinigungen bei kurzzeitigen Geschäftsreisen ein, um den enormen bürokratischen Aufwand zu reduzieren und die EU-Arbeitsmobilität zu verbessern.

Weitere konkrete Lösungsvorschläge übersenden wir Ihnen gerne auf Anfrage.

BMAS-Merkblatt zur A1-Bescheinigung aktualisiert

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