Fiktionsbescheinigung bei Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Fiktionsbescheinigung bei Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Das Hessische Innenministerium hat ein Merkblatt zur Wirkung von Verlängerungsanträgen von Aufenthaltstiteln ausländischer Mitarbeiter herausgegeben, das wir Ihnen als unseren Mitgliedern und Partnern auf Anfrage zur Verfügung stellen. 

Beschäftigt ein Arbeitgeber ausländische Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten, benötigen diese einen gültigen Aufenthaltstitel mit einer Arbeitsgenehmigung. Existiert diese Berechtigung nicht oder kann sie nicht nachgewiesen werden, besteht die Gefahr einer illegalen Beschäftigung, die eine Geldbuße zur Folge haben kann.

Eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitsgenehmigung (sog. Aufenthaltstitel) wird befristet erteilt. Bei rechtzeitiger Antragstellung auf Verlängerung gilt der Aufenthaltstitel auch dann fort, wenn die Ausländerbehörde es nicht vor dem Auslaufen der Befristung schafft, über den Verlängerungsantrag zu entscheiden. Während der Bearbeitungszeit des Verlängerungsantrags stellt die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung aus. Mit der Fiktionsbescheinigung kann zusammen mit dem abgelaufenen elektronischen Aufenthaltstitel ein Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht nachgewiesen werden. Die Fiktionsbescheinigung wird befristet für 2 – 6 Monate ausgestellt.

Das hessische Innenministerium ist für Hinweise aus der Praxis zur Weiterentwicklung des Merkblatts dankbar, diese dürfen Sie uns gerne zusenden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Fiktionsbescheinigung bei Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Fiktionsbescheinigung bei Verlängerung eines Aufenthaltstitels