Neufassung der Ausnahmeregelung für Rechtsberatung durch Berufsverbände gem. § 4 Nr. 7 VersStG

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Gesetz zur „Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 3. Dezember 2020 (BGBl. 2020 Teil I Nr. 59, S. 2659) wurde u.a. § 4 Nr. 7 VersStG, die
Regelung zur Rechtsberatung durch Berufsverbände, neu gefasst.

Konkret wurde § 4 Nr. 7 präziser und zugleich inhaltlich enger gefasst. Von der Besteuerung ausgenommen ist nunmehr die Zahlung des Versicherungsentgelts: „für eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 1,
soweit sie die Gewährung von Unterstützungen bei Arbeitskampfmaßnahmen oder Maßregelung zum Gegenstand hat oder soweit sie die Gewährung von Rechtsschutz durch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern oder durch Zusammenschlüsse dieser Berufsverbände für ihre Mitglieder oder für andere Berufsverbände mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder zum Gegenstand hat.

Dies gilt auch, wenn die Gewährung von Rechtsschutz durch eine juristische Person erfolgt, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der genannten Organisationen stehen und die ausschließlich Rechtschutz für die Organisation und ihre Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt;“.

Im Ergebnis ist nunmehr klargestellt, dass die von Berufsverbänden geleistete Rechtsberatung im Arbeits- und Sozialrecht versicherungssteuerfrei und damit und damit gem. § 4 Nr. 10 a) auch umsatzsteuerfrei ist. Rechtsberatung in anderen Bereichen, bspw. des Baurechts, fallen demnach nicht unter den Steuerbefreiungstatbestand.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Beste Grüße

Ihr

KWVD-Team

Quelle:

BDA/BDI Rundschreiben: Neufassung der Ausnahmeregelung für Rechtsberatung durch Berufsverbände gem. § 4 Nr. 7 VersStG