CRONNECT 01/2024
22 CRONNECT MAGAZ IN 1 /2024 rung von Fachkräften aus Dritt- staaten zu unterstützen, indem sie die wesentlichen Informa- tionen bündelt. Wir beleuchten die wichtigsten Verfahrensschritte, von dem initialen Wunsch, in Deutsch- land erwerbstätig zu sein, bis hin zur Aufnahme der Tätig- keit, sowie die zentralen Zu- wanderungsmögl ichkeiten. Entscheidend sind hierbei die Voraussetzungen der Aufent- haltstitel, ihre Dauer, die Mög- lichkeit der Verlängerung, die Form der Erwerbstätigkeit und die Regelungen des Familien- nachzugs. Die Informationen in diesem Artikel beziehen sich auf die aktuelle Rechtslage bis zum Redaktionsschluss im Januar 2024, einschließlich der Neue- rungen durch das Gesetz und die Verordnung zur Weiterent- wicklung der Fachkräfteein- wanderung. Im Großteil der Fälle müssen ausländische Arbeitskräfte zu- nächst ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland beantra- gen. Dies kann online über das Auslandsportal des Auswärti- gen Amts erfolgen, wobei der- zeit nur für bestimmte Titel an ausgewählten Auslandsvertre- tungen diese Möglichkeit be- steht. Weitere Visumarten und -vertretungen werden schritt- weise folgen. Innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf des Visums müssen die Fachkräfte einen elektroni- schen Aufenthaltstitel beantra- gen, der die Beschäftigung er- laubt. Für geplante Aufenthalte von unter einem Jahr sollte die Erteilung eines längerfristigen Visums angestrebt werden, um die zusätzliche Umschreibung in den elektronischen Aufent- haltstitel zu vermeiden. Einige Staatsangehörige, dar- unter Andorra, Australien, Is- rael, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Republik Korea, San Marino, USA, Großbritan- nien und Nordirland, können visumsfrei einreisen und direkt bei der zuständigen Ausländer- behörde einen Aufenthaltstitel beantragen, der die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt. In der Regel bedarf der Aufent- haltstitel zum Zweck der Be- schäftigung einer Zustimmung im Rahmen der Arbeitsmarkt- prüfung der Bundesagentur DIE ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER Bildungsabschlüsse birgt eine zusätzliche Hürde. +
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