CRONNECT 03/2023

CRONNECT MAGAZ IN · 3/2023 29 grundsätzlich wieder negati- ve Arbeitszeitsalden (Minus- stunden) aufbauen, sofern in dem Betrieb eine Regelung Anwendung findet, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeit- kontos zulässt. Betriebe müs- sen daher sowohl bei erstma- ligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen ab Juli 2023 wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen. Bestehen bereits negative Arbeitszeitsalden, müssen diese bis zur vereinbarten Höchstgrenze weiter aufge- baut werden. Der Aufbau ne- gativer Arbeitszeitsalden darf jedoch nicht wirtschaftlich unzumutbar sein. Dies wäre etwa der Fall, wenn durch den Aufbau von Minusstunden die kurzfristige Liquidität des Ar- beitgebers gefährdet wäre. Geschützte Arbeitszeitgutha- ben (§ 96 Abs. 4 Satz 3 SGB III) müssen zur Vermeidung von Arbeitsausfällen zwar grund- sätzlich nicht eingebracht werden. Nach derzeitiger Auf- fassung der Bundesagentur für Arbeit (BA) haben diese gesetzlich geschützten Ar- beitszeitguthaben („Plusstun- den“) jedoch nur die Wirkung einer Saldierung mit der im Betrieb maximal zulässigen Anzahl an Minusstunden. In der Praxis bedeutet das, dass auch Arbeitnehmer mit ge- schützten Arbeitszeitgutha- ben zunächst „Minusstunden“ vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeit aufzubauen hät- ten. Eine schriftliche Ausar- beitung der BA liegt zu diesem Thema derzeit noch nicht vor. Die BA beabsichtigt aber, im Laufe dieser Woche (Kalen- derwoche 26) hierüber mit einem FAQ zu informieren. Ein-Drittel-Quorum: Im je- weiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) muss mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Ent- geltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatli- chen Bruttoentgelts betroffen sein. Damit endet das der- zeit auf mindestens 10 Pro- zent gesenkte Quorum zum 30.06.2023. Keine Kurzarbeit für Zeit- arbeitnehmer: Für Zeitarbeit- nehmer kann kein Kurzarbei- tergeld mehr bezogen werden. Die vorgenannten Änderun- gen betreffen sowohl Unter- nehmen, die sich bereits vor dem 01.07.2023 in Kurzarbeit befinden, als auch Unterneh- men, bei denen der Arbeits- Keine Kurzarbeit für Zeitarbeitnehmer " "

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