CRONNECT 01/2023
CRONNECT MAGAZ IN · 1 /2023 29 Vollstreckungshandlung erfol- gen könne. Bei dem Verlangen "alles" herauszugeben sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Er- gänzend ist vom Arbeitnehmer zu verlangen, im Einzelnen zu begründen, welches Datum er genau haben will und zu wel- chem Zweck. o zur Beschaffung von Unterneh- mensinformationen, die bei einer arbeitsgerichtlichen Aus- einandersetzung zum Vorteil des Arbeitnehmers verwendet werden können. Das BAG hat der Ausweitung der Reichweite des Art. 15 DSGVO als Druckmittel gegen die Arbeitgeber nunmehr eine Absage erteilt. Vor allem wenn 4 DAS BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) HAT DER AUSWEITUNG DER REICHWEITE DES ART. 15 DSGVO ALS DRUCKMITTEL GEGEN DIE ARBEITGEBER NUNMEHR EINE ABSAGE ERTEILT. Beschäftigte den Auskunftsan- spruch in Kündigungsschutz- prozessen nur geltend machen, um Druck ausüben und so zu- mindest eine höhere Abfin- dung zu ergattern. Das BAG hat ausgeführt, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber verlangten Daten konkret bezeichnet muss. Und zwar in einer Weise, dass eine
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