CRONNECT 10/2022
34 CRONNECT MAGAZ IN 3/2022 FOTO Shutterstock TEXT Deutsche Botschaft Zagreb (Webseite) 3 VISUMERTEILUNG AN DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ZUR ERBRINGUNG EINER VORÜBERGEHENDEN DIENSTLEISTUNG IN DEUTSCHLAND („VANDER-ELST“-VISA) RECHT & STEUERN N ach den euro- päischen Be- stimmungen zur Dienst- l e i s t u n g s - freiheit kön- nen Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, deren tatsächliche Geschäftstätigkeit im Sitzstaat liegt, ordnungs- gemäß beschäftigte Dritt- staatsangehörige, welche ihre Haupttätigkeit in Kroatien aus- üben, zur zeitlich befristeten Erbringung einer Dienstleis- tung in einen anderen EU-Mit- gliedsstaat entsenden. Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Botschaft in die- sen Fällen ein sogenanntes „Vander-Elst-Visum“ ausstellen. Die Beantragung einer Arbeits- erlaubnis oder einer sonstigen beschäftigungsrechtlichen Ge- nehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Firmeninterne Entsendungen, d. h. vorübergehende Einsät- ze bei einer Zweigstelle des Unternehmens in Deutschland fallen nicht unter die Vander- Elst-Regelung. Hinweise für Drittstaatsange- hörige die einen langfristigen Aufenthaltstitel in Kroatien besitzen („OSOBA S DUGO- TRAJNIM BORAVIŠTEM-EU/ LONG TERM RESIDENT-EU) Drittstaatsangehörige Arbeit- nehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
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