CRONNECT 07/2022
54 CRONNECT MAGAZ IN 2/2022 Saalburg Landgasthof An der Jupitersäule 10 61350 Bad Homburg Tel.: 06175/79620 Fax: 06175/796211 Email: info@landgasthof-saalburg.de Web: www.landgasthof-saalburg.de RECHT & STEUERN FOTO Shutterstock TEXT Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände f Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 03.03.2022 das BMF-Schreiben „Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“ überarbeitet. 4 DAS NEUE BMF-SCHREIBEN BERÜCKSICHTIGT NEUERE HÖCHSTRICHTERLICHE RECHTSPRECHUNG UND ZWISCHENZEITLICH ERGANGENE VERWALTUNGSANWEISUNGEN. Auf folgende Aspekte weisen wir besonders hin: • Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (z. B. E-Scooter) gehören zu den Kraftfahrzeugen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG. • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstät- te: Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung grund- sätzlich im Rahmen des § 41c EStG möglich. • Wechsel zwischen der 1 %-Regelung und der Fahr- tenbuchmethode: Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der pauschalen Nut- zungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist vor Über- mittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbeschei- nigung grundsätzlich im Rahmen des § 41c EStG mög- lich. • Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaf- fungskosten oder Leasingsonderkosten. LOHNSTEUER BEI KFZ-ÜBERLASSUNG
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