CRONNECT 07/2022

48 CRONNECT MAGAZ IN 2/2022 • während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegen- leistung eine Vergütung er- hält. Ob eine Tätigkeit tatsächlich und echt, oder nur untergeord- net und unwesentlich ist, ist im Einzelfall anhand objektiver Kriterien in einer Gesamtschau unter Bewertung aller vorlie- genden Indizien zu beurteilen, wobei das Bejahen oder Ver- neinen einzelner Indizien nicht ausschlaggebend sein muss. Insbesondere folgende Aspekte sind in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen: • Arbeitsumfang (z.B. Wo- chenarbeitszeit), • Dauer des Arbeitsverhält- nisses (z.B. langjähriger Be- stand), • Inhalt der Tätigkeit und wirtschaftlicher Wert der er- brachten Leistung, • Vergütung als Gegenleis- tung für die erbrachte Leis- tung, • Arbeitsvertrag und dessen Regelungen (Urlaub, Ent- geltfortzahlung, Sonderleis- tungen etc.), • Geltung eines Tarifvertra- ges. Unerheblich sind hingegen die Motive für den Abschluss eines Arbeitsvertrages oder die Umstände vor und nach der Beschäftigung, wie etwa das Hinweis: VomAnspruchaufLeistungennachdem SGBII(Grundsicherung)ausgeschlossen sind Ausländer/innen, die weder als Arbeitnehmer/innen oder Selbständige freizügigkeitsberechtigt sind noch weiterhin freizügigkeitsberechtigt sind beinurvorübergehenderEinschränkung in ihrer Erwerbstätigkeit (z.B. durch Krankheit) oder bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGBII).AusgeschlossenistderAnspruch auch, wenn sich der Aufenthaltszweck allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2b SGB II). ZOSU Bodenheim Im VITANUM, 6. Stock, Hilgestraße 24 55294 Bodenheim ZOSU Mainz Im VITANUM, 2. und 3. Stock, Haifa-Allee 28, 55128 Mainz ZOSU Taunusstein Im Mühlfeldzentrum, 1. Stock Mühlfeldstraße 22, 65232 Taunusstein Verhältnis der Beschäftigungs- dauer zur Aufenthaltsdauer. Der EuGH hat bislang Tätigkei- ten mit Wochenarbeitszeiten von 10 bis 12, in einemFall sogar von 5,5 Wochenstunden ausrei- chen lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 1986, Rs. 139/85 – Kempf; EuGH, Urteil vom 4. Fe- bruar 2010, Rs. C–14/09 – Genc). Mindestanforderungen an Arbeitsumfang, Dauer und Ver- gütungshöhe bejahte der BSG in einem Urteil von 2021 bei einer vereinbarten Arbeitszeit von acht Stunden pro Woche und einer Vergütung von 250 Euro pro Monat (BSG-Urteil vom 27.01.2021, B 14 AS 25/20 R). o

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