CRONNECT 07/2022
CRONNECT MAGAZ IN · 2/2022 47 mund, Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen, kurz LSG NRW) erfolglos: Der Kläger – so das LSG NRW – habe im Februar 2019 allenfalls über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsu- che verfügt und daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt. Die zuletzt aufgenommene Tätigkeit habe keine Arbeitnehmereigen- schaft begründet, da sie als un- tergeordnet und unwesentlich anzusehen sei. Das BSG bestätigte die Ent- scheidung des LSG NRW. Es wertete die Tätigkeit von zehn Stunden im Monat, verteilt auf zwei Tage pro Monat mit jeweils fünf Stunden, als untergeordnet und unwesentlich. Eine solche Tätigkeit begründe keinen Ar- beitnehmerstatus. Der Kläger habe kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach dem Frei- zügigkeitsgesetz gehabt. Bestimmung der Arbeitneh- mereigenschaft In der Praxis stellt sich regel- mäßig die Frage – vor allem, wenn es um Teilzeitbeschäfti- gungen geht –, welchen Um- fang die Beschäftigung haben muss, um eine Arbeitnehmerei- genschaft zu begründen. Maß- geblich heranzuziehen ist dafür der europarechtliche Arbeit- nehmerbegriff, wie und soweit er durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) konkretisiert worden ist (s. BSG-Urteil vom 27.01.2021, B 14 AS 25/20 R, Randnr. 19). Ar- beitnehmer/in ist danach, • wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, und LUBO Projekt GmbH Tel: +49 (0) 6187 908526 E-mail: info@luboprojekt.de www.luboprojekt.de
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