CRONNECT 07/2022

CRONNECT MAGAZ IN · 2/2022 41 Bei grenzüberschreitenden Tä- tigkeiten von Arbeitnehmern sowie Selbstständigen in der EU, dem Europäischen Wirt- schaftsraum und der Schweiz gelten mit Blick auf die sozial- versicherungsrechtlichen Be- stimmungen die Vorgaben der Verordnungen zur Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit. Eine Person, die in einem Mit- gliedstaat eine Beschäftigung ausübt, unterliegt grundsätz- lich auch den Rechtsvorschrif- ten dieses Staates. Um häufige Wechsel zwischen einzelnen Sozialversicherungssystemen zu vermeiden, wird jedoch im Falle von Entsendungen oder bei der Ausübung von Er- werbstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten von diesem Grundsatz abgewichen. Der be- stehende rechtliche Rahmen beinhaltet auch klare Vorga- ben, wie mit Formen mobiler Arbeit, beispielsweise bei Ho- meoffice, umzugehen ist, wenn eine grenzüberschreitende Komponente beachtet werden muss. Die Covid-19-Pandemie hat den bereits bestehenden Trend zur Flexibilisierung bei der Wahl des Arbeitsortes verstärkt und für einen sprunghaften An- stieg bei der Nachfrage und Nutzung von Formen mobiler Arbeit gesorgt. Ein deutlicher Rückgang für die Zeit nach der Pandemie wird nicht erwartet. Zusätzlich zum wortwörtli- chen Homeoffice, also der ver- traglich vereinbarten Arbeit von zu Hause, zeigen sich auch verstärkt andere Flexibilisie- rungsmodelle: Arbeitnehmer äußern etwa den Wunsch, ihrer vollständig schreibtisch- gebundenen Tätigkeit – mit Hilfe digitaler Arbeits- und Kommunikationsmittel und unter Beachtung aller Verein- barungen zur Erreichbarkeit – für einen begrenzten Zeit- raum aus einem Ferienhaus in einem Land nachzugehen, das weder Wohnstaat noch Sitz des Arbeitgebers oder des vom Ar- beitgeber bereitgestellten Büro- arbeitsplatzes ist. Schon im vergangenen Jahr hatten der GKV-Spitzenver- band und die Deutsche Ver- bindungsstelle Krankenversi- cherung – Ausland (DVKA) zu dem Sachverhalt Stellung ge- nommen, welche Vorschriften gelten, wenn die Initiative für mobiles Arbeiten im Rahmen eines Auslandsaufenthalts von der beschäftigten Person aus- geht. Hintergrund:

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