CRONNECT 07/2022

CRONNECT MAGAZ IN · 2/2022 37 G egenstand des Ur- teils des Bundes- finanzhofs (BFH) vom 18. Februar 2021 Az. III R 2/20 (ver- öffentlicht am 14.5.2021) war fol- gende Familienkonstellation: Die italienische Kindsmutter lebte mit ihrem minderjährigen Kind in Italien. Sie war nicht erwerbs- tätig und bezog keine Rente; der italienische Kindsvater lebte in Deutschland, war ebenfalls nicht erwerbstätig und bezog Grund- sicherungsleistungen nach SGB II. In Italien bestand für das Kind unbestritten kein Anspruch auf kindergeldähnliche Leistungen. Die deutsche Familienkasse hatte zugunsten der Mutter Kindergeld festgesetzt, hob die Leistungen jedoch rückwirkend wegen Ände- rung wesentlicher Verhältnisse wieder auf. Gegen diesen Auf- hebungsbescheid ging die Mut- ter rechtlich vor. Anspruch auf Kindergeld - Wohnsitzerfordernis Der Anspruch auf Kindergeld nach Einkommensteuerge- setz (EStG) setzt voraus, dass der Antragsteller oder die An- tragstellerin in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Auf- enthalt hat (§ 62 Absatz 1 Satz 1 EStG). Die Mutter des Kindes lebte im vorliegenden Fall zwar in Italien; nach EU-Verord- nungsrecht zur Koordinierung der Sozialversicherungssyste- me in der Europäischen Union wurde aber zu ihren Gunsten ein Wohnsitz in Deutschland angenommen („fingiert“): Bei dem Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsan- spruchs ist die Situation der gesamten Familie so zu be- rücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betref- fenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen (Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 der EU-Verord- nung Nr. 987/2009 in Verbin- dung mit Artikel 67 der EU-Ver- ordnung Nr. 883/2004). Dies „(…) kann daher dazu führen, dass der Anspruch auf Familienleis- tungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorge- schriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind.“

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