CRONNECT 04/2022
32 CRONNECT MAGAZ IN 4/2022 RECHT & STEUERN FACHKRÄFTEZUWANDERUNG: NEUE MINDESTGEHÄLTER FÜR AUFENTHALTSTITEL • Das Mindestgehalt bei Auf- enthaltstiteln für Fach- kräfte mit vollendetem 45. Lebensjahr (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 1 Abs. 2 BeschV) beträgt 55 % der jährlichen Beitrags- bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenver- sicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2022 in Höhe von jährlich 46.530 €. Zum 1. Januar 2022 wurden die Mindestgehaltsgrenzen für eine Erteilung einer Blauen Karte EU, eines Aufenthaltstitels für IT-Fachkräfte ohne formale Quali- fikation sowie für Fachkräfte über 44 Jahre neu festgelegt. Die Gehaltsgrenzen für 2022 wurden vom Bundesinnenministerium im Bundesanzeiger am 24. Dezember 2021 veröffentlicht. FOTO Shutterstock TEXT Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände, Dr. Stefan Hoel 7 • Das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 S. 1 AufenthG) beträgt zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungs- grenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2022 in Höhe von jährlich 56.400 €. • Das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU für Mangelberufe (§ 18b Abs. 2 S. 2 AufenthG) beträgt 52 % der jährlichen Beitrags- bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenver- sicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2022 in Höhe von jährlich 43.992 €. • Das Mindestgehalt für die Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV) beträgt 60 % der jährlichen Beitrags- bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenver- sicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2022 in Höhe von jährlich 50.760 €.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy ODkzMjE=