CRONNECT 04/2022
CRONNECT MAGAZ IN · 4/2022 27 Allianz Hauptvertretung Tašan Čalić Eschenheimer Anlage 17 60318 Frankfurt am Main Tel. 069 / 450377 www.allianz-calic.de einschlägiger tariflicher Re- gelungen mit ihren Beschäf- tigten vereinbaren. Nach der Rechtsprechung des BAG muss es sich somit um einen Tarif- vertrag handeln, unter dessen räumlichen, zeitlichen, fach- lichen und persönlichen Gel- tungsbereich der Arbeitgeber bei Tarifgebundenheit fallen würde. Es kommt also auf die Branchenzugehörigkeit des Unternehmens an. Ist ein Ausschluss der Weiter- gabe des Arbeitgeberzuschus- ses nicht möglich oder ent- scheidet sich der Arbeitgeber, diesen an seine Beschäftigten weiterzugeben, hat er mit dem betroffenen Versicherer – und nach unserer Erfahrung ist das in vielen Unternehmen mehr als ein Versicherungsunter- nehmen – die Umsetzung ab- zustimmen. Angesichts des aktuellen Niedrigzinsumfeldes eine weitere Herausforderung. Hierbei können folgende Va- rianten geprüft werden: 1. Kann der Beitrag des beste- henden Versorgungsvertrages erhöht werden? 2. Ermöglicht der Versorgungs- träger die Einzahlung der Zu- schüsse in einen neuen Ver- trag? 3. Kann der Beschäftigte seine Entgeltumwandlung absenken, so dass der Arbeitgeber für ihn einen Anteil übernimmt, der dem Arbeitgeberzuschuss ent- spricht? Da das Gesetz nicht vor- NICHT TARIFGEBUNDENE ARBEITGEBER können die Anwendung einschlägiger tariflicher Regelungen mit ihren Beschäftigten vereinbaren. g schreibt, dass die eingesparten Sozialversicherungsbeiträ- ge monatlich an den Versor- gungsträger abzuführen sind, ist es grundsätzlich auch denk- bar, die eingesparten Sozial- versicherungsbeiträge als Ein- malzahlung in eine bestehende Versorgungszusage zu leisten, vorausgesetzt, der Versor- gungsträger ermöglicht eine entsprechende Einmalzahlung. Die gute Nachricht zum Schluss: Wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind, kann die Einzahlung des Arbeitgeberzu- schusses in sogenannte Altver- träge noch bis Ende 2022 vor- genommen werden. In Fällen, in denen Mitarbeiter im Laufe des Jahres ausscheiden, müss- te dies anteilig spätestens im letzten Beschäftigungsmonat erfolgen. o
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