CRONNECT 12/2021
20 CRONNECT MAGAZ IN 12/2021 DAMIT DIE ERBEN EINEN VOLLSTÄNDIGEN Überblick über den Nachlass bekommen, ist der Testamentsvoll- strecker verpflichtet ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. w tentestament oder bei unter- nehmensbezogenen Testa- mentsvollstreckungen. Sehr häufig wird auch eine zeitliche Grenze wie z.B. die Erreichung eines bestimmten Lebensalters eines Erben oder der Eintritt eines Ereignisses, wie Heirat oder Bestehen einer Prüfung, angeordnet. Pflichten des Testamentsvoll- streckers Der Testamentsvollstrecker verpflichtet sich zur gewissen- haften und sorgfältigen Aus- führung seiner Aufgaben, das Vermögen des Nachlasses zu erhalten und nach Möglichkeit auch zu vermehren. Damit die Erben einen voll- ständigen Überblick über den Nachlass bekommen, ist der Testamentsvollstrecker ver- pflichtet ein Nachlassverzeich- nis zu erstellen. Gegenüber den Erben hat er eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Für vorsätzlich oder fahrlässig an- gerichtete Schäden haftet der Testamentsvollstrecker in vol- lem Umfang. Vergütung des Testaments- vollstreckers Eine gesetzliche Regelung zur Höhe der Vergütung des Tes- tamentsvollstreckers gibt es nicht. Nach §2221 BGB hat diese ange- messen zu sein. Eine entsprechende Vergü- tungsvereinbarung sollte in der Anordnung der Testaments- vollstreckung getroffen wer- den. Die Empfehlung des Deut- schen Notarvereins zielt auf die „Neue Rheinische Tabelle“ ab. Diese orientiert sich an der Höhe des Nachlasses und dem Aufwand der jeweiligen Testa- mentsvollstreckung. o Hüttig & Rompf AG -Zdravko Bosnjak- Tel: +49 6196 76 90 460 E-mail: zbosnjak@huettig-rompf.de www.huettig-rompf.de
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