CRONNECT 12/2021

CRONNECT MAGAZ IN · 12/2021 19 ECKUNG verantwortungsvolle Aufgabe sollte er genügend Fachwissen sowie den notwendigen zeit- lichen Freiraum haben. Auch sollte ein Ersatztestaments- vollstrecker benannt werden, alternativ kann diesen auch das Nachlassgericht ernennen. Abwicklungsvollstreckung Die Abwicklungsvollstreckung ist die klassische und damit auch häufigste Art der Testa- mentsvollstreckung. Der Tes- tamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen. Dieser muss die Auseinandersetzung des von ihm in Besitz genom- menen Nachlasses nach den Vorgaben des Erblassers unter Berücksichtigung von eventu- ell bestehenden Verbindlich- keiten betreiben. Mit der end- gültigen Auseinandersetzung ist seine Tätigkeit beendet. Dauertestamentsvollstre- ckung Die Dauertestamentsvoll- streckung nach § 2209 BGB stellt eine Erweiterung zur klassischen Testamentsvoll- streckung dar. Die Dauertes- tamentsvollstreckung endet nicht mit Erledigung, sondern dauert als verwaltende Tätig- keit fort. In der Praxis findet man diese Variante häufig beim sogenannten Behinder- Gedanken machen. Gleiches gilt bei immer komplexeren Familienstrukturen (Erben mit Wohnsitz im Ausland, Patch- work-Familien, Minderjährige, behinderte Angehörige, ver- schuldete und überforderte Erben). Jeder Erblasser besitzt das Recht, eine Testamentsvollstre- ckung anzuordnen, um nach seinem Tod seinen Willen und seine verbundenen Ziele umzu- 4 „VON ALLEN GEMEINSCHAFTEN, DENEN MAN ANGEHÖREN KANN, IST DIE ERBENGEMEINSCHAFT DIE SCHRECKLICHSTE!“ WINSTON CHURCHILL setzen. Die häufigsten Beweg- gründe sind hier der Schutz des Vermögens, die Absicherung der Hinterbliebenen und nicht zuletzt die Erhaltung des Fami- lienfriedens. Aufgaben eines Testaments- vollstreckers Der § 2205 BGB regelt die um- fangreichen Befugnisse des Testamentsvollstreckers. „Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu neh- men und über die Nachlassge- genstände zu verfügen.“ Ein Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsgemäßen Ver- waltung und Auseinander- setzung des Nachlasses ver- pflichtet. Auch die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, das Vollziehen von Vermächt- nissen, sowie das Überwachen von Auflagen gehören zu sei- nen Aufgaben. Die Erben haben somit keine Verfügungsmög- lichkeit, bis der Testaments- vollstrecker den Nachlass aus- einandersetzt und den Erben den jeweiligen Anteil zuweist. Eigenschaften eines Testa- mentsvollstreckers Der Testamentsvollstrecker sollte bereit sein, das Amt zu übernehmen und absolutes Vertrauen genießen. Für diese

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